Die Bundesverwaltung beteiligt sich nicht mehr generell an der Überbrückungsrente ihrer Mitarbeitenden

Bern, 15.11.2017 - An seiner Sitzung vom 15. November 2017 hat der Bundesrat eine Revision der Bundes-personalverordnung (BPV) gutgeheissen. Sie sieht eine Anpassung der finanziellen Beteiligung des Arbeitgebers an der Überbrückungsrente vor. Die Änderung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.

Das Parlament hat im Rahmen des Stabilisierungsprogramm 2017-2019 das Bundespersonal­­gesetz (BPG) bezüglich der finanziellen Beteiligung des Arbeitgebers an der Über­brückungs­rente (Art. 32k BPG) angepasst. Mit dieser Gesetzesänderung entfällt die Verpflichtung des Arbeitgebers, sich generell an der Finanzierung der Überbrückungsrente zu beteiligen. Mit der vorliegenden Revision der BPV wird zum einen die Beteiligung des Arbeitgebers an der Über­brückungsrente zwischen dem 60. und dem 62. Altersjahr aufgehoben. Zudem wird die Beteiligung des Arbeitgebers ab dem 62. Altersjahr auf jene Funktionen beschränkt, die eine andauernd hohe physische oder psychische Belastung aufweisen. Die Personalverbände werden bei der Definition dieser Funktionen konsultiert.

Die Übergangsbestimmungen sehen vor, dass Angestellte, die zum Zeitpunkt des Inkraft­tretens der Änderung das 60. Altersjahr vollendet haben (spätestens geboren am 30. Juni 1958), bei einer vorzeitigen Pensionierung noch in den Genuss der geltenden Regelung kommen.


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